unbestimmter Rechtsbegriff

unbestimmter Rechtsbegriff, eigentlich unbestimmter Gesetzesbegriff,

ein Begriff (z. B. »öffentliches Interesse«, »Eignung«), der nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Ein unbestimmter Rechtsbegriff erscheint, anders als das Ermessen im gesetzlichen Tatbestand, nicht auf der Rechtsfolgenseite. Aus rechtlicher Sicht kann es bei Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs

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