Ermessen (öffentliches Recht)

Ermessen, öffentliches Recht:

die der Verwaltungsbehörde durch Gesetz eingeräumte Entscheidungsfreiheit des Handelns oder Unterlassens (Entscheidungsermessen) und der Art und Weise des Handelns (Auswahlermessen). Das Ermessen ist stets ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, d. h. ein rechtlich gebundenes Wählen im Hinblick auf verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, bei dem die mehr oder weniger engen Grenzen der Ermächtigung einzuhalten

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