Überbringerklausel
Überbringerklausel, Inhaberklausel,
der Scheckaufdruck »oder Überbringer« hinter dem Namen des Schecknehmers. Die Überbringerklausel macht den Scheck als Orderpapier zum Inhaberscheck, der gegenüber jedem Einreicher eingelöst wird.
Quellenangabe