Tariföffnungsklausel.

Tarif|öffnungsklausel. Nach §§ 3 und 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten im Falle der Tarifbindung die Tarifverträge mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (Günstigkeitsprinzip). In der Tarifpolitik wird von der Krise des Flächentarifvertrages gesprochen,

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