Stimmenkauf
Stimmenkauf, in § 108 b StGB als Wählerbestechung
bezeichnete, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Straftat, die begeht, wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Diese Vorschrift betrifft nicht den Stimmenkauf von Abgeordnetenstimmen (Abgeordnetenbestechung, Wahldelikte). Im Aktienrecht wird der Stimmenkauf
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