Sozialgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit, von den fünf gleichgeordneten Gerichtsbarkeiten in Deutschland der Zweig der Rechtsprechung, der zur Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten im Bereich des Sozialrechts berufen ist.
Aufgrund des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. 9. 1953 in der Fassung vom 23. 9. 1975 wurden die Sozialgerichte errichtet, die von der Sache her besondere Verwaltungsgerichte sind. Sie gewähren Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialversicherung (einschließlich Alterssicherung der Landwirte, Künstlersozialversicherung und Vertragsarztrecht), der Arbeitsförderung und der übrigen Aufgaben der
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