Solidaritätszuschlag
Solidaritätszuschlag, ein seit 1995 (Gesetz vom 23.6.1993) als Ergänzungsabgabe erhobener Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % (vor 1998: 7,5 %) der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Das Aufkommen (2023: rd. 12 Mrd. €) steht dem Bund zu. Die Ergänzungsabgabe mit Zweckbindung sollte die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in Ostdeutschland im Vergleich zu den westlichen Bundesländern sichern.
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