Selbstbindung der Verwaltung
Selbstbindung der Verwaltung, die bei behördlichen Ermessensentscheidungen zu beachtende Auswirkung des Gebots der Rechtsanwendungsgleichheit. Eine Behörde darf von einer mehrmals in gleicher Weise ausgeübten Ermessenshandhabung oder einer Verwaltungsvorschrift nur abweichen, wenn sie für die verschiedene Behandlung einen sachlichen Grund vorweisen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
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