Das Selbstbestimmungsrecht im geltenden Völkerrecht
Im Gegensatz zur Völkerbundssatzung erwähnt die Satzung (Charta) der UNO das Selbstbestimmungsrecht der Völker ausdrücklich, und zwar in Artikel 1 Absatz 2 und in Artikel 55. An beiden Stellen wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker als eine Grundlage der Beziehungen zwischen den Staaten bezeichnet. Die anfängliche Unsicherheit bezüglich der juristischen Bedeutung
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