salvatorische Klausel (Rechtsgeschichte)
salvatorische Klausel [zu lateinisch salvare »heilen«; »beibehalten«],
1) Rechtsgeschichte: Vorbehalt, der besagte, dass bestimmte Rechtssätze nur gelten sollten, soweit keine vorrangigen Normen bestanden; so bestimmte die als Reichsstrafgesetz konzipierte Constitutio Criminalis Carolina, dass ihr das Landesstrafrecht vorging. Im heutigen Recht spricht man bei einer solchen nachrangigen Geltung einer Norm von Subsidiarität.
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