Reichsrecht
Reichsrecht, das Recht des Deutschen Reichs im Unterschied zum Territorial- oder Landesrecht. Reichsrecht gab es sowohl im Heiligen Römischen Reich bis 1806 als auch im Deutschen Reich 1871–1945. Es hatte den Vorrang vor dem Landesrecht. Nach 1945 blieb das Reichsrecht grundsätzlich in Kraft, soweit es nicht als typischer Ausdruck
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