Rechtsverweigerung

Rechtsverweigerung, Justizverweigerung,

Ablehnung der pflichtmäßigen Amtsausübung durch ein in einer Rechtssache angerufenes Gericht. Die Rechtsverweigerung ist Verletzung des Justizgewährungsanspruchs, der sich bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt auf Artikel 19 Absatz 4 GG (Rechtsweggarantie, Rechtsweg) und allgemein auf das Rechtsstaatsprinzip der Verfassung gründet. Gegen eine Rechtsverweigerung kann notfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt und auf

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