Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe, die vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Partei von den Prozesskosten (früher als Armenrecht bezeichnet). Nach §§ 114–127 a ZPO, auf die sich die anderen Verfahrensordnungen vielfach berufen (z. B. § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz, § 73 a Sozialgerichtsgesetz), erhält eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
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