persönliches Erscheinen

persönliches Erscheinen, Sonderform des Erscheinens einer Partei oder eines Beteiligten vor Gericht, die das Gericht anordnen und notfalls durch Ordnungsgeld erzwingen kann (z. B. gemäß § 141 ZPO). Die Anordnung von persönlichem Erscheinen dient der Aufklärung des Sachverhaltes durch Anhörung der Parteien, der Erörterung des Sach- und Streitstandes, der

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