Österreich
In Österreich sind Organentnahmen von Verstorbenen im Sinne der »Widerspruchslösung« gesetzlich geregelt (§ 62 a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz). Das bedeutet, eine Organentnahme ist zulässig, wenn dem behandelnden Ärzteteam keine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder – vor dessen Tod – sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt
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