Nacheile (Strafprozessrecht)
Nach|eile, im Strafprozessrecht (§ 167 Gerichtsverfassungsgesetz) die Befugnis der Polizeibeamten der (Bundes-)Länder, die Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen, Verurteilten oder auf frischer Tat Betroffenen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes fortzusetzen. Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes seiner Ergreifung abzuführen. Über
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