Minderung
Minderung, nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei Mangelhaftigkeit der gekauften Sache, § 441 BGB. Dabei verhält sich der geminderte (geschuldete) Kaufpreis zum vereinbarten Preis wie der wirkliche Wert der (mangelhaften) Sache zum Sollwert, § 441 Absatz 3 Satz 1 BGB. Der Käufer kann insoweit die Rückzahlung des zu viel gezahlten
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