Religion
Die Verfassung beschreibt Marokko in der Präambel als islamischen Staat und bestimmt (Artikel 6) den Islam zur Staatsreligion; geschützt ist das Recht der Religionsausübung angestammter nicht islamischer Religionen, nicht jedoch die Konversion vom Islam zu anderen Religionen (die Aufforderung dazu stellt eine Straftat dar). Die Kontinuität und traditionelle Stellung des
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