Lohnschiebung
Lohnschiebung, Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der erarbeitete Lohn oder Teile davon einem Dritten (z. B. der Ehefrau des Arbeitnehmers) direkt auszuzahlen seien. Lohnschiebungsverträge sind nach § 138 BGB in der Regel nichtig; sie hindern die Lohnpfändung nicht, da die entzogenen Beträge nach § 850 h ZPO dem
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