kanonisches Alter (Kirchenrecht)

kanonisches Alter, Kirchenrecht:

Bezeichnung für die Altersgrenzen, die für die Rechtsstellung der Katholiken vorgesehen sind. Als volljährig (»persona maior« im Gegensatz zur »persona minor«) und damit rechts- und handlungsfähig gilt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (cc. 97 f. CIC). Die Fähigkeit zum »Vernunftgebrauch« wird mit sieben Jahren angenommen. Eine gültige Ehe kann

Quellenangabe

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