Handelskauf
Handelskauf, Kauf(vertrag) über Waren oder Wertpapiere zwischen Kaufleuten. Für den Handelskauf (ebenso für den zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehörenden Tausch oder Werklieferungsvertrag) gelten zusätzlich zum Recht des BGB die Sondervorschriften des HGB (§§ 373–381). Wichtigste Besonderheit ist die Pflicht des Käufers, unverzüglich nach Empfang die Ware zu untersuchen und etwaige
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