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Gefälligkeitsfahrt

Gefälligkeitsfahrt, die unentgeltliche, v. a. aus gesellschaftlicher Rücksichtnahme erfolgte Beförderung von Personen mittels eines Kraftfahrzeugs. Erleidet der mitfahrende Insasse bei einem Unfall einen Schaden, so entfallen gemäß § 8 a Straßenverkehrsgesetzes Ansprüche aus Gefährdungshaftung. Vertragliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus, da grundsätzlich ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille des Fahrers fehlt (jedoch Auslegungsfrage).

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