Gefälligkeitsfahrt

Gefälligkeitsfahrt, die unentgeltliche, v. a. aus gesellschaftlicher Rücksichtnahme erfolgte Beförderung von Personen mittels eines Kraftfahrzeugs. Erleidet der mitfahrende Insasse bei einem Unfall einen Schaden, so entfallen gemäß § 8 a Straßenverkehrsgesetzes Ansprüche aus Gefährdungshaftung. Vertragliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus, da grundsätzlich ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille des Fahrers fehlt (jedoch Auslegungsfrage).

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.