Gefährder

Rechtsgrundlagen für Maßnahmen im Bundes- und Landesrecht

Für die Gefahrenabwehr sind nach dem Grundgesetz (GG) grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Allerdings wurde nach dem 11.9.2001 mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG eine Regelung neu ins Grundgesetz eingefügt, die dem Bund eine Gesetzgebungszuständigkeit in Bezug auf die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA)

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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