Für die Gefahrenabwehr sind nach dem Grundgesetz (GG) grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Allerdings wurde nach dem 11.9.2001 mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG eine Regelung neu ins Grundgesetz eingefügt, die dem Bund eine Gesetzgebungszuständigkeit in Bezug auf die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA)
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe
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