Die Einstufung als Gefährder wird dem Betroffenen in der Regel nicht mitgeteilt. Sie ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine behördeninterne Prognose. Insofern kann man gegen die Einstufung als solche nicht klagen, sondern erst gegen konkrete polizeiliche Maßnahmen, die sich daraus ergeben.
Mitwirkende
Ralph Zade
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