Gedinge (Recht)
Gedinge [zu dingen »einen Vertrag abschließen«], Recht:
im Mittelalter die unter der Bedingung des Heimfalls eines Lehens vorgenommene Belehnung; der Belehnte hieß Gedingsmann, der Lehensherr Gedingsherr. Mit dem Gedinge war bereits eine dingliche Anwartschaft verbunden. – Die Hauptbedeutung von Gedinge, nämlich »Übereinkunft«, taucht in vielen Rechtssprichwörtern des Mittelalters als Ausdruck der Vertragsfreiheit (»Gedinge bricht Landrecht«)
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