Deckungskauf (Wirtschaft)

Deckungskauf, Wirtschaft:

bei Ausführung eines Kommissionsgeschäfts durch Selbsteintritt die für eigene Rechnung des Kommissionärs vorgenommene Anschaffung der zu liefernden Waren oder Wertpapiere von dritter Seite, wenn der Kommissionär weder aus eigenen Beständen liefern noch die Waren oder Wertpapiere durch entgegengesetzte (Kauf- und Verkaufs-)Aufträge ausgleichen kann (§ 401 HGB).

Quellenangabe

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