Folgen von Pflichtverstößen
Bei Fehlen, Unvollständigkeit oder sonstiger Fehlerhaftigkeit einer Datenschutzerklärung ist gemäß Art. 83 Abs. 5 lit b DSGVO theoretisch und je nach Fall die Verhängung eines Bußgelds in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder, bei einem Unternehmen, von 4 % des weltweit im Vorjahr erzielten Jahresumsatzes möglich. In der Praxis erreichen entsprechende Sanktionen jedoch nicht annähernd
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Mitwirkende
Ralph Zade
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