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Cash-and-carry-Klausel (Handelsrecht)

Cash-and-carry-Klausel [ˈkæʃ ənd ˈkærɪ -], Handelsrecht: Vertragsklausel.

1) Algemein eine Klausel im Überseehandel, nach der der Käufer die Ware bar bezahlen und auf eigene Kosten beim Verkäufer abholen muss.

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