Weistum
Weistum [althochdeutsch wīstuom, ursprünglich »Weisheit«, dann (unter dem Einfluss von wīsen »führen«, »weisen«) »rechtliche Bestimmung«],
im Mittelalter 1) Bezeichnung für den Normtypus einer Rechtsaufzeichnung als von Rechtskundigen (Schöffen) auf Anfrage »gewiesenes«, d. h. latent vorhandenes Gewohnheitsrecht im Gegensatz zur abändernden Kraft herrschaftlicher Gebotsgewalt oder vertraglicher Übereinkunft (Einung); 2) Gattungsbegriff für ländliche Rechtsaufzeichnungen der grundherrlichen Dinggemeinde, v. a. im 14.–16. Jahrhundert. In gerichtsförmiger Weisung (Frage und
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