Stift (katholisches Kirchenrecht)

Stift [zu stiften], katholisches Kirchenrecht:

ein mit einer Stiftung dotiertes (ausgestattetes) Kollegium von kanonisch lebenden Klerikern (Stiftsherren oder Chorherren) mit der Aufgabe des Chordienstes an der Stiftskirche, d. h. an der Domkirche (meist Bischofskirche; Domstift, Hochstift) oder an einer anderen Kirche (Kollegiatstift, Niederstift). Der Klerus des Stifts war wie das Stift

Quellenangabe

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