Leibeigenschaft

Früh- und Hochmittelalter

Bereits in der ersten Entwicklungsphase der Leibeigenschaft (bis ins 12. Jahrhundert) vollzog sich das Zusammenfließen von Leib- und Grundherrschaft, wobei die Leibeigenen in der Regel innerhalb der von einem Herrn abhängigen Gemeinschaft beziehungsweise im Kreis der Servi (Abhängigen) nicht von den Grundholden (Hörigen) unterschieden wurden, denn die persönliche Leistungspflicht war

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