Stilllegung von Kernkraftwerken
Die Stilllegung eines Kernkraftwerkes beginnt mit der endgültigen Abschaltung der Anlage und endet mit der »Entlassung des Kraftwerksbereiches aus dem Atomgesetz«. Sie bedarf einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 Atomgesetz. Im Anschluss an die Nachbetriebsphase (Entladen der Brennelemente, Vorbereitung des Rückbaus) kann nach dem Vorliegen der Genehmigung mit dem
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