Eigenkirche

Eigenkirche, im Mittelalter die im Eigentum eines weltlichen Herrn stehende Kirche (auch Klosterkirche und Stiftskirche).

Der Grundherr hatte kraft seiner sachenrechtlichen Herrschaft über den Kirchengrund nicht nur ein Verfügungs- und Nutzungsrecht an Vermögen und Einkünften der Eigenkirche, sondern auch die öffentlich-rechtliche Befugnis der Ernennung und Absetzung der Geistlichen, bei Eigenklöstern des Abtes oder Propstes.

Quellenangabe

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