Haftung einer Person trotz fehlender Deliktsfähigkeit
Eine deliktsunfähige Person, die einen Schaden verursacht hat, ist nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Auch von einer deliktsunfähigen Person wird Schadenersatz geschuldet, wenn keine Aufsichtsperson haftet und eine Verpflichtung nach den Umständen, v. a. nach den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten, angemessen (»billig«) erscheint. Eine
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe
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