Haftung einer Person trotz fehlender Deliktsfähigkeit
Eine deliktsunfähige Person, die einen Schaden verursacht hat, ist nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Auch von einer deliktsunfähigen Person wird Schadenersatz geschuldet, wenn keine Aufsichtsperson haftet und eine Verpflichtung nach den Umständen, v. a. nach den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten, angemessen (»billig«) erscheint. Eine
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Mitwirkende
Ralph Zade
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