Begriff
Im deutschen Recht existieren drei Beamtenbegriffe, die in unterschiedlichen Zusammenhängen relevant werden. Nach engerem und eigentlichem Verständnis ist ein Beamter jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes, der zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, das durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten »unter Berufung in das Beamtenverhältnis« begründet
Informationen zum Artikel
Quellenangabe