Zugabe (Recht)
Zugabe, Recht:
im Geschäftsverkehr ein zusätzlich zur Hauptware oder -leistung meist unentgeltlich erbrachter Vorteil (Ware oder Leistung). Wegen der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen waren Zugaben nach der Zugabeverordnung vom 9. 3. 1932 mit wenigen Ausnahmen (z. B. bloße Reklameartikel) verboten. Verstöße begründeten Unterlassungs-, schuldhafte Verstöße auch Schadensersatzansprüche und konnten zudem unlauterer Wettbewerb sein;
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