Widerstand und Widerstandsrecht
Ideengeschichtlich ging die politische Opposition aus dem mittelalterlichen Widerstandsrecht hervor, aus dem sich eine Oppositions- und eine Revolutionslehre entwickelten. In der Bundesrepublik legt Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes (aufgenommen im Rahmen der Notstandsverfassung) die Ausübung eines verfassungsgemäßen Widerstandsrechtes für den Fall des Widerstandes gegen Bestrebungen fest, die gegen die
Informationen zum Artikel
Quellenangabe