Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Widersetzlichkeit,

der einem Amtsträger oder einem Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen u. a. berufen ist, in der rechtmäßigen Amtsausübung durch Gewalt oder Drohung geleistete Widerstand sowie der gegen ihn verübte tätliche Angriff; nach § 113 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren

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