Wergeld

Wergeld [althochdeutsch weragelt, zu wer »Mann«], Manngeld,

die nach den Kompositionenkatalogen der germanischen Volksrechte als Totschlagsbuße zu zahlende Geldsumme (Blutgeld). Je nach gesellschaftlichem Rang des Erschlagenen war das Wergeld unterschiedlich hoch; für einen freien Franken betrug es 200 Schillinge, die regelmäßig als Sachleistungen (Vieh, Waffen, Beizfalken) aufzubringen waren. So misst die Lex Ribuaria (um 613/623) z. B. einem

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