Rechtslage in Deutschland seit 2022
Die Vorratsdatenspeicherung ist seit 2021 in den §§ 175 ff. TKG geregelt, die inhaltlich den Regelungen entsprechen, die seit 2015 in den §§ 113a ff. TKG enthalten waren. Die Vorschriften enthalten detaillierte Vorgaben dazu, welche Daten für welche Zeitdauer zu speichern sind, jedoch keine Begrenzung hinsichtlich des Zwecks der Speicherung und des hiervon betroffenen Personenkreises.
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe