Vorfahrtstraßen
Vorfahrtstraßen, durch Verkehrszeichen (Zeichen 205, 206, 301, 306) gekennzeichnete Straßen, auf denen Fahrzeuge aller Art, abweichend von der Regel »rechts vor links«, die Vorfahrt haben (§ 8 StVO). Der Wartepflichtige darf den Vorfahrtberechtigten weder gefährden noch wesentlich behindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es bereits eine wesentliche Behinderung
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