ungeborenes Leben
ungeborenes Leben, im Rechtssinne der gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch. Das Recht verleiht dem ungeborenen Leben weitreichenden Schutz. Erbrechtlich ist der ungeborene Mensch voll erbberechtigt (§ 1923 Absatz 2 BGB). Auch bei vorgeburtlichen Gesundheitsverletzungen erwachsen ihm deliktische Ansprüche, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür schon im
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