Ständiger Ausschuss (öffentliches Recht)
Ständiger Ausschuss, öffentliches Recht:
1) der nach dem früheren Artikel 45 GG zu bildende Bundestagsausschuss, der die Rechte des Bundestags gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hatte. Durch Grundgesetzänderung vom 23. 8. 1976 ist bestimmt worden, dass die Wahlperiode des Bundestags erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags endet (Artikel 39 Absatz
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