Streitgenossenschaft (Prozessrecht)
Streitgenossenschaft, Prozessrecht:
Mehrheit von Klägern oder Beklagten v. a. im Zivilprozess (§§ 59–63 ZPO, subjektive Klagenhäufung). Es besteht einfache Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes, bei Gleichheit oder Gleichartigkeit der Ansprüche oder Verpflichtungen (Beispiel: Klage des Vermieters gegen verschiedene Mieter desselben Hauses aus gleichem Anlass). Jeder Streitgenosse kann den Prozess
Informationen zum Artikel
Quellenangabe