Zwischenverfahren
Mit der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft beginnt das Zwischenverfahren. In diesem wird die beschuldigte Person als »Angeschuldigte(r)« bezeichnet. Das Gericht stellt ihr die Anklageschrift zu. Sie kann darauf reagieren und Einwände vorbringen oder Anträge stellen. Wenn das Gericht – anders als die Staatsanwaltschaft – zu der Auffassung
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe