Sachbeschädigung in der Schweiz
In der Schweiz ist die Sachbeschädigung in Art. 144 StGB geregelt. Eine Sachbeschädigung an Tieren kann man in der Schweiz ebenfalls begehen. Für die Verfolgung ist ein Strafantrag der oder des Geschädigten dann nicht erforderlich, wenn jemand eine Sachbeschädigung im Rahmen einer »Zusammenrottung« begeht.
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe
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