Rechtsfolgen
Für die Verfolgung einer einfachen Sachbeschädigung, einer Datenveränderung und einer Computersabotage – soweit diese nicht gegen einen Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde gerichtet ist und zusätzlich einen besonders schweren Fall darstellt – ist grundsätzlich ein Strafantrag der oder des Geschädigten erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die
Strafandrohungen
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe