Organisation
Nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen eines föderalistischen Staatsaufbaus fallen den verschiedenen Staats- und Verwaltungsebenen unterschiedliche Aufgaben der Raumordnung zu. Aus der Gegenüberstellung der Rahmenkompetenz des Bundes für die Raumordnung in Artikel 75 Nummer 4 GG und der konkurrierenden Bundeskompetenz für das Bodenrecht in Artikel 74 Nummer 18 GG ergab sich bis
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