Planungshoheit

Planungshoheit, als Bestandteil ihres Selbstverwaltungsrechts die Befugnis der Gemeinden (Kommunen), über die bauliche Gestaltung des Gemeindegebiets zu bestimmen, d. h. sie durch Flächennutzungspläne vorzubereiten und durch Bebauungspläne zu leiten. Diese Befugnis folgt aus den Rechten, die Artikel 28 Absatz 2 GG den Gemeinden garantiert; sie wird durch § 1

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