Mietkürzung
Hat eine Wohnung erhebliche Mängel, zum Beispiel Schimmel an den Wänden oder undichte Fenster, darf der Mieter die Höhe seiner Mietzahlung solange vermindern, bis der Schaden wieder behoben ist. Dies kann nur geschehen, wenn der Mieter die Schäden nicht selbst verursacht hat.
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